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Die Grafschaft Wirtemberg im 15. Jahrhundert

(Teil 3 von 3)

Wirtemberg unter Graf Eberhard IV.

Graf Eberhard IV.
Graf Eberhard IV.

eberhard IV. beteiligte sich ab 1407 aktiv an der Regierung des Landes. Ab 1409 regierte er gemeinsam mit seiner Frau Henriette die Grafschaft Mömpelgard.

Die territoriale Ausdehnung Wirtembergs war weitgehend abgeschlossen. Es war ein zusammenhängendes Gebiet entstanden, das nur von Reichstädten1 und den Gebieten der Reichsritter2unterbrochen war.

Bei seinem Tod am 2. Juli 1419 waren seine beiden Söhne, die späteren Grafen Ludwig I. und Ulrich V. (der Vielgeliebte), erst sieben beziehungsweise sechs Jahre alt. Deshalb wurde eine Vormundschaftsregierung aus ihrer Mutter Henriette und bis zu 32 wirtembergischen Räten eingesetzt.

 

Wirtemberg unter den Grafen Ludwig I. und Ulrich V.

Graf Ulrich V. von Wirtemberg
Graf Ulrich V. von Wirtemberg

Unter Vormundschaft der Mutter, Henriette von Mömpelgard, regierten die beiden Brüder Ludwig I. und Ulrich V. von 1419 bis 1426.

Ulrich war ein ritterlicher Herr, voll Lebenslust, Güte und Tapferkeit. Als jüngerer Bruder hätte er sich begnügen müssen an der Seite seines älteren Bruders Ludwig zu herrschen; er aber verlangte und erreichte die Teilung des Landes in zwei selbstständige Teile.

Im Jahr 1430 erteilte Graf Ludwig I. dem entvölkerten Städtchen Schiltach und seinen Umgebungen die Freizügigkeit mit der Bedingung, dass diejenigen, die aus württembergischen Städten oder Dörfern dahin zogen oder gezogen waren, auch nur in württembergische Orte sich zurück ziehen durften; wer vom Ausland dahin zog, sollte auch wieder ins Ausland ziehen.

aus: Friedrich Gutscher: Der Tübinger Vertrag oder die Wiederherstellung der würtembergischen Verfassung unter der RegierungHerzog Ulrichs im Jahr 1514, Juli 1816, §. 67, S.73;

Im Nürtinger Vertrag von 1442 wurde die Grafschaft Wirtemberg in zwei selbstständige Teile aufgeteilt: in die Stuttgarter Linie (westlicher Teil) unter Ulrich V. und in die Uracher Linie (östlicher Teil) unter Ludwig I. Somit wurde die Machtstellung Wirtembergs für geraume Zeit geschwächt.

Nürtunger Vertrag

Ihren Untertanen, Bürgern und armen Leuten oder Bauern erlaubten sie den gegenseitigen freyen Zugvon eines Herrn Theil in den ander, auch erlaubt seyn soll, sich in dieselben zu vermannen oder zu verweiben.

aus: Friedrich Gutscher: Der Tübinger Vertrag oder die Wiederherstellung der würtembergischen Verfassung unter der RegierungHerzog Ulrichs im Jahr 1514, Juli 1816, §. 67, S.74;

Ulrich, von sinnloser Streitlust gestachelt, stürzte sich in wilde Parteikämpfe, die erneut im deutschen Reich ausbrachen. Seine Unbedachtsamkeit verleitete ihn zu den gefährlichsten Unternehmungen, sodass er zuletzt geschlagen, gefangen genommen und nur unter sehr harten Bedingungen wieder in Freiheit gesetzt wurde. Seine Söhne Eberhard und Heinrich erregten wenig Hoffnung auf eine bessere Zukunft.

Eberhard, der Jüngere, war ein völlig zügelloser junger Mann und Heinrich war von ähnlicher Natur. Schon frühzeitig bemerkte man eine krankhafte Unruhe, die ihn bei keiner Tätigkeit lange ausdauern ließ. Er forderte, noch bei Lebzeiten des Vaters, eine Landesteilung und eine eigene Regierung.

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1 Reichsstädte: Stadtgemeinden (Reichsstädte) und einige Bischofsstädte (Freie Städte), die im Heiligen Römischen Reich der unmittelbaren Herrschaft des Königs unterstanden und nicht wie die Landstädte der Herrschaft eines Landesherrn. Sie hatten eine gewisse Autonomie erworben und mussten zum Beispiel dem Kaiser keine Heerfolge leisten.

2 Reichsritterschaft: im Heiligen Römischen Reich die Gemeinschaft des freien Adels, der auf seinen Besitzungen in Schwaben, Franken und im Rheinland die unmittelbare Unterordnung unter Kaiser und Reich bewahren oder neu erlangen konnte, ohne jedoch auf den Reichstagen Sitz und Stimme zu haben. Die Reichsritterschaft gehörte damit zum niederen Adel ohne Reichsstandschaft. Am Ende des Alten Reiches umfasste die Reichsritterschaft etwa 350 Familien mit ungefähr 450 000 Untertanen.

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