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Die Grafschaft Wirtemberg bis 1495

(Teil 4 von 6)

Wirtemberg unter Graf Eberhard V.

die zeitweilige Teilung in die Linien Stuttgart und Urach (1442-1482) wurde am 14. Dezember 1482 im Münsinger Vertrag durch Graf Eberhard V. (ab 1495 Herzog Eberhard I.) im Bart, Neffe Ulrichs V. und Graf Eberhard VI., Sohn Ulrichs V. (ab 1496 Herzog Eberhard II.), rückgängig gemacht. Die Regierungsgewalt ging an Eberhard V. über, der ihm dafür dessen Nachfolge versprach. In diesem Vertrag wurde für alle Zeiten die Unteilbarkeit des Landes festgeschrieben.

Im selben Jahr verlieh ihm Papst Sixtus IV. die Goldene Rose1.

Graf Eberhard V. im Alten Schloss in Stuttgart
Graf Eberhard V. im Alten Schloss in Stuttgart
Graf Eberhard VI.
Graf Eberhard VI.

Eberhard VI. versuchte immer wieder, mit fremder Unterstützung seine verlorenen Rechte zurückzugewinnen. Im Frankfurter Entscheid vom 30. Juli 1489 durch den König und den kaiserlichen Anwalt, den Bischof von Eichstätt, eine Entscheidung getroffen und ein Vertrag zwischen den beiden Vettern geschlossen, bei welchem der jüngere Eberhard stark benachteiligt wurde.

Unter anderem wurde die Übereinkunft von 1442 erneuert. Beide Eberharde versprachen sich, dass ihre Untertanen frei von einem Herrn zum andern ziehen konnten.

aus: Friedrich Gutscher: Der Tübinger Vertrag oder die Wiederherstellung der würtembergischen Verfassung unter der RegierungHerzog Ulrichs im Jahr 1514, Juli 1816, §. 67, S.74;

Der Esslinger Vertrag

Da Eberhard kinderlos war, sorgte er sich um die Zukunft des Landes, bei seinem Tod der Grafschaft einen zuverlässigen tauglichen Nachfolger übergeben zu können.

Burg Hohenurach
Burg Hohenurach

Der nächstberechtigte Erbe, Eberhard der Jüngere, trieb es so schlimm, dass man nur mit Schrecken an die Zukunft des Landes unter seiner Herrschaft denken konnte. Wenn man ihn aber hätte übergehen wollen, so hätte, da auch er kinderlos war, sein Bruder Heinrich zur Regierung berufen werden müssen. Dieser litt aber schon seit einigen Jahren an schweren Geistesstörungen und wurde 1490 auf der Burg Hohenurach festgesetzt. Der letzte männliche Nachkomme der Familie, der Sohn Heinrichs, der spätere Herzog Ulrich, war erst 1487 geboren, also unmündig und somit zur Regierung unfähig.

Eberhard V. entschloss sich deshalb die Erbfolgeordnung nicht zu ändern, aber seinen Nachfolgern eine aus den wirtembergischen Landständen2 gebildete Regentschaft an die Seite zu stellen.

So bestimmte er im Esslinger Vertrag (1492), dass sofort nach seinem Tod ein ständischer Ausschuss von 12 Personen unter der Leitung des Landhofmeisters (höchster gräflicher Beamte) zusammentreten und alle Regierungsgeschäfte übernehmen sollte. Diese Sonderstellung sollte solange innebehalten werden bis Eberhard oder Heinrich Herren von Wirtemberg sein würden oder bis im Fall der Nachfolge Ulrich 20 Jahre alt geworden wäre.

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Goldene Rose von Giuseppe und Pietro Paolo Spagna. Rom, um 1818/19 in der Wiener Schatzkammer
die Goldene Rose

1 Goldene Rose: Jährlich wurde eine neue Rose durch einen Goldschmied im Auftrag des Papstes angefertigt, die dann am vierten Fastensonntag, dem Sonntag Lätare (Rosensonntag), einer Persönlichkeit, einem Staat, einer Stadt oder einer Organisation verliehen wurde, die sich um die katholische Kirche besonders verdient gemacht hatte.

2 Landstände: In den deutschen Territorien des Mittelalters und bis zum 18. Jahrhundert die nach Ständen (Geistlichkeit, Ritterschaft, Städte, selten auch die Bauern) gegliederte Vertretung des Landes gegenüber dem Landesherrn. Die Landstände traten meist nur auf Einberufung durch den Landesherren zusammen. Zu ihren Befugnissen gehörte besonders das Steuerbewilligungsrecht. Der Absolutismus verminderte im 17. und 18. Jahrhundert die Macht der Landstände.

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