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Das Herzogtum Wirtemberg im 16. Jahrhundert

Wirtemberg unter Herzog Ulrich

1495: Herzogtum Wirtemberg (oben links: wirtembergische Hirschstangen, oben rechts: die Rauten der Teck, unten links: Reichssturmfahne, unten rechts: die Fische von Mömpelgard
Wappen Herzogtum Wirtemberg

herzog Ulrich von Wirtemberg regierte zunächst von 1498 bis 1519 und dann von 1534 bis 1550. Er zeichnete sich durch einen schwierigen Charakter, aber auch durch ungebrochenen Herrschaftswillen aus und ist als eine der umstrittensten Herrschergestalten in die Geschichte Württembergs eingegangen.

Als Herzog Ulrich die Regierungsgeschäfte übernahm, hatte er einen hohen Schuldenberg vorgefunden. Seine Prunksucht und die hohen Kriegskosten trugen dazu bei, die Schulden des Herzogtums noch gewaltig zu vergrößern. Anfang des Jahres 1514 erreichten sie einen neuen Höchststand, als Ulrich bei seinen Gläubigern mit 800.000 Gulden in der Kreide stand.

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Herzogtum Wirtemberg
Herzogtum Wirtemberg

Die wirtschaftliche und soziale Situation Wirtembergs

Die Bauern - der 3. Stand trägt die Last der anderen zwei Stände. Er stützt sich dabei auf seine Hacke, aus seiner Tasche hängen Zettel mit Steuern, Zehnt, Fron- und Militärdienst, seine Saat wird von gefräßigen Rebhühnern und Hasen aufgefressen (adliges Jagdprivileg). Der Abbé ist geprägt von Prunksucht, der Degen des Herzogs ist von Blut gerötet." title="Die Bauern - der 3. Stand trägt die Laste der anderen zwei Stände. Er stützt sich dabei auf seine Hacke, aus seiner Tasche hängen Zettel mit Steuern, Zehnt, Fron- und Militärdienst, seine Saat wird von gefräßigen Rebhühnern und Hasen aufgefressen (adliges Jagdprivileg). Der Abbé ist geprägt von Prunksucht, der Degen des Herzogs ist von Blut gerötet.
Die Bauern, der 3. Stand trägt die Last
der anderen Stände

Um die Wende zum 16. Jahrhundert waren die Verhältnisse für die Bauern sehr unbefriedigend. Es gab fast keine freien Bauern und in Württemberg überwog die Grundherrschaft1.

Grundprinzip der Grundherrschaft war die Vergabe von Herrenland an unfreie, sesshafte Bauern (die Grundholden) zur Nutzung, die dafür ihrem Grundherrn, zu dem sie in unterschiedlicher Abhängigkeit standen, zu Frondiensten und Abgaben verpflichtet waren. Die Grenzen zur Leibeigenschaft waren zum Teil fließend.

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1 Grundherrschaft: vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert geltende Form der Herrschaft des Adels u. der Kirche über Land u. abhängige Bauern, die den Landbesitz bewirtschafteten

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