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Das Herzogtum Wirtemberg
(Teil 6 von 6)
Das Herzogtum Wirtemberg im 15. Jahrhundert
Graf Eberhard V.
m 21. Juli 1495 wurde nach langen Verhandlungen die Grafschaft Wirtemberg zum Herzogtum und somit Graf Eberhard V. von seinem Lehnsherrn Maximilian I., dem Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, auf dem Reichstag1 zu Worms zum 1. Herzog von Württemberg erhoben. Er erhielt zusätzlich den Titel eines Herzogs von Teck.
Noch im selben Jahr gab Eberhard I. dem Herzogtum in einer Landesordnung die erste umfassende Gesetzgebung Wirtembergs.
Burg Teck, Sitz der Herzöge von Teck
Eberhard war ein fürsorglicher Landesherr. Er versuchte seine Untertanen zu befriedigen, errichtete einen Fruchtspeicher im Falle einer Hungersnot und sorgte für die Beendigung umfangreicher Bauten, die von seinen Vorgängern begonnen worden waren. Bei seinem Tod 1496 hinterließ er ein blühendes Land.
Wirtemberg unter Herzog Eberhard II.
Herzog Eberhard II.
Eberhards Nachfolger war zunächst sein fünfzehnjähriger Vetter Herzog Eberhard II., der 1498 durch die wirtembergischen Landstände2 (mit Duldung des Kaisers) wegen seiner Verschwendungssucht und Unfähigkeit nach nur drei Jahren Amtszeit abgesetzt wurde.
Er musste daraufhin nach Ulm fliehen. Da Eberhard keinerlei Unterstützung fand, musste er am 10. Juni 1498 den Horber Schiedsspruch von Maximilian I. anerkennen und gegen eine jährliche Rente von 6.000 Gulden seine Absetzung und Landesverweisung akzeptieren.
An seiner Stelle trat der Esslinger Vertrag von 1492 in Kraft. Mit königlicher Legitimation regierte jetzt ein Ständerat.
Herzog Ulrich
Dieser Zustand endete erst, als mit seiner vorzeitigen Volljährigkeit im Jahr 1503 sein Neffe Ulrich, der Sohn seines Bruders Heinrich als Herzog die Regierungsgewalt übernahm.
Das Ziel der wirtembergischen Herzöge Ende des 15. Jahrhunderts war, einen Territorialstaat mit einer starker zentralen Regierung zu schaffen. Der Aufbau des dafür notwendigen Verwaltungsapparats verursachte allerdings hohe Staatsausgaben.
1 Reichstag: Versammlung der Reichsstände (im Deutschen Reich bis 1806 dessen reichsunmittelbare Glieder (wie Kurfürsten, [Erz]bischöfe, Herzöge, Markgrafen, Reichsstädte u. a.) mit Sitz u. Stimme im Reichstag)
2 Landstände: In den deutschen Territorien des Mittelalters und bis zum 18. Jahrhundert die nach Ständen (Geistlichkeit, Ritterschaft, Städte, selten auch die Bauern) gegliederte Vertretung des Landes gegenüber dem Landesherrn. Die Landstände traten meist nur auf Einberufung durch den Landesherren zusammen. Zu ihren Befugnissen gehörte besonders das Steuerbewilligungsrecht. Der Absolutismus verminderte im 17. und 18. Jahrhundert die Macht der Landstände